Die Entscheidung 7 Ob 27/91 weist zahlreiche tiefgreifende Unzulänglichkeiten auf. Sie sollen hier, chronologisch dem Aufbau der Begründung folgend, aufgezeigt werden. Zur schriftlichen Kritik veranlaßt dabei nicht so sehr der Umstand, daß dem OGH (allein) sachliche Fehlentscheidungen vorzuwerfen wären. In weit größerem Maß stimmt vielmehr bedenklich, daß wesentliche Sachverhaltsmerkmale – wiewohl von ausschlaggebender Bedeutung für die juristische Begutachtung des Falles – im Urteil völlig übergangen werden und die Darlegung des Sachverhalts teils so lückenhaft ist, daß es dem Leser der Entscheidung an der Beurteilungsgrundlage fehlt.