ZPO § 530 Abs 1 Z 6
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO dient dem Schutz der Rechtskraft. Zwischen den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens schafft eine Entscheidung nur dann Recht, wenn entweder die Parteien in beiden Verfahren ident sind oder sich die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung auf Personen, die am Verfahren nicht beteiligt waren, erstreckt.