ABGB § 562, AußStrG § 125, AußStrG § 126, AußStrG § 127
Ist die Erbeinsetzung „zu je ⅓ Anteil“ eine solche mit Bestimmung des Erbteils, kommt die Regel des § 562 ABGB zur Anwendung, wonach bei Wegfall eines dieser Testamentserben den verbleibenden beiden kein Zuwachsrecht gebührt und der solcherart erledigte Teil grundsätzlich den gesetzlichen Erben zufällt.