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Abweichender Erblasserwille geht Auslegungsregel des § 562 ABGB vor

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 385 Heft 6 v. 1.6.1992

ABGB § 562, AußStrG § 125, AußStrG § 126, AußStrG § 127

Ist die Erbeinsetzung „zu je ⅓ Anteil“ eine solche mit Bestimmung des Erbteils, kommt die Regel des § 562 ABGB zur Anwendung, wonach bei Wegfall eines dieser Testamentserben den verbleibenden beiden kein Zuwachsrecht gebührt und der solcherart erledigte Teil grundsätzlich den gesetzlichen Erben zufällt.

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