B-VG Art 20 Abs 4, B-VG Art 144 Abs 1, MRK Art 10 Abs 1, AuskunftspflichtG § 4
Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht iSd Art 144 B-VG liegt nur dann vor, wenn ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm besteht.