GebAG § 1, GebAG § 25 Abs 1, GebAG § 53 Abs 1, StPO § 381, F-VG § 2
1. Hat die Stadtpolizei einer Gemeinde bei aus eigener Macht angestellten Nachforschungen gegen einen einer Straftat Verdächtigen einen Dolmetscher beigezogen, so hat die Gemeinde dessen Gebühren selbst zu bestimmen und auch auszuzahlen (Art V EGVG iVm § 24 VStG und § 53a AVG).