ABGB § 916, KO § 27, KO § 28, KO § 29
Dem Anfechtungsberechtigten steht ein Wahlrecht zwischen der Anfechtung eines Scheingeschäfts und jener des verdeckten Geschäfts nicht zu. Ihm kann die Einrede des Scheingeschäfts entgegengesetzt werden.
OGH, 18.09.1991, 3 Ob 534/91