EO § 368, ABGB § 918, ABGB § 919, ABGB § 920
Nach der neueren Rsp enthält § 368 EO nur Verfahrensvorschriften und setzt eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus. Aus § 368 EO ist keine den Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB widersprechende Rechtslage abzuleiten. Ob es sich dabei bereits um eine gesicherte Rsp handelt, ist fraglich.