ABGB § 438, GBG § 8 Z 2, GBG § 35, GBG § 36, GBG § 37
Die Vormerkung eines Rechts im Grundbuch bewirkt den Rechtserwerb unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.
Aus den Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GBG ergibt sich, daß die Rechtfertigung durch den Nachweis des Vorliegens jener Urkunden oder der Urkunden mit jenen besonderen Erfordernissen zu erfolgen hat, deren Fehlen den Grund dafür bildete, daß statt der Einverleibung nur die bedingte Eintragung des Rechts möglich war.