EisbEG § 44
Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind insoweit zu ersetzen, als sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden.
Ungerechtfertigtes Einschreiten liegt nur bei schuldhaftem, also zumindest fahrlässigem Verhalten des Enteigneten vor.