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Kostenersatz im Verfahren auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 262 Heft 4 v. 1.4.1992

EisbEG § 44

Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind insoweit zu ersetzen, als sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden.

Ungerechtfertigtes Einschreiten liegt nur bei schuldhaftem, also zumindest fahrlässigem Verhalten des Enteigneten vor.

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