KO § 31, GBG § 56 Abs 3
Der für die Anfechtung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Übergabe der vom Pfandbesteller beglaubigt unterfertigten Pfandbestellungsurkunde samt Ranganmerkungsbescheid, auch wenn die Unterfertigung der Urkunde durch den Pfandgläubiger, der Einverleibungsantrag und der entsprechende Grundbuchsbeschluß später erfolgen.