HGB § 17
Die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten unter ihrer Firma ist unzulässig.
Die Möglichkeit, sich der Firma als Parteibezeichnung im Prozeß zu bedienen, besteht nur für Ansprüche, die mit dem Handelsbetrieb zusammenhängen. Der Kaufmann muß vor allem dann seinen bürgerlichen Namen führen und ist von Dritten damit zu bezeichnen, wenn die Rechtswirkungen gerade ihm als einer bestimmten Person zugerechnet werden sollen; dagegen ist die Firma zu verwenden, wenn es auf den jeweiligen Träger des kaufmännischen Unternehmens ankommt.