KSchG § 14, JN § 55 Abs 5
Gleichartige Geschäfte unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen begründen nicht den von § 55 Abs 5 JN geforderten Zusammenhang. § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, sondern enthält Prorogationsverbote.