ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924
Wer behauptet, die gelieferte Sache weise Mängel auf, hat nicht nur diese Mängel, sondern darüber hinaus auch zu beweisen, die Mängel seien bereits zum Übergabszeitpunkt vorhanden gewesen.
ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924
Wer behauptet, die gelieferte Sache weise Mängel auf, hat nicht nur diese Mängel, sondern darüber hinaus auch zu beweisen, die Mängel seien bereits zum Übergabszeitpunkt vorhanden gewesen.