ABGB § 330, ABGB § 877, ABGB § 921, ABGB § 1431, ABGB § 1432, ABGB § 1433, ABGB § 1447, ASGG § 61
Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken.
Im Fall der Kondiktion besteht – sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat – kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Als derartige Nutzungen sind im Falle einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsumme Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen.