AO § 3 Abs 1 Z 3, AO § 10 Abs 1, AO § 53
Wenn im Ausgleich nichts anderes vorgesehen ist, beginnt die Frist für die darin festgelegten Zahlungen mit dem Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags und nicht mit der Bestätigung des Ausgleichs zu laufen.
AO § 3 Abs 1 Z 3, AO § 10 Abs 1, AO § 53
Wenn im Ausgleich nichts anderes vorgesehen ist, beginnt die Frist für die darin festgelegten Zahlungen mit dem Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags und nicht mit der Bestätigung des Ausgleichs zu laufen.