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Verzug des Ausgleichsschuldners nach rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteWalter BucheggerJBl 1992, 193 Heft 3 v. 1.3.1992

AO § 3 Abs 1 Z 3, AO § 10 Abs 1, AO § 53

Wenn im Ausgleich nichts anderes vorgesehen ist, beginnt die Frist für die darin festgelegten Zahlungen mit dem Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags und nicht mit der Bestätigung des Ausgleichs zu laufen.

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