I. Themenabgrenzung
Ein Standardwerk aus der Kommentarliteratur zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beschließt seine Ausführungen zu Art 13 EMRK mit der Feststellung, „daß über den eigentlichen Sinn und Zweck dieser Bestimmung grundsätzliche Verwirrung herrsche“1). Dieses für einen in der Literatur Auskunft Suchenden doch recht ernüchternde Ergebnis stammt immerhin von einem ehemaligen Präsidenten der Europäischen Kommisson für Menschenrechte (EKMR). Ein langjähriger Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zählt den Hinweis auf den ungeklärten Charakter des Art 13 zu den Gemeinplätzen der einschlägigen Literatur2).