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Das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Michael HoloubekJBl 1992, 137 Heft 3 v. 1.3.1992

I. Themenabgrenzung

Ein Standardwerk aus der Kommentarliteratur zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beschließt seine Ausführungen zu Art 13 EMRK mit der Feststellung, „daß über den eigentlichen Sinn und Zweck dieser Bestimmung grundsätzliche Verwirrung herrsche“1)1) Fawcett, The application of the european convention on human rights2 (1987) 294.. Dieses für einen in der Literatur Auskunft Suchenden doch recht ernüchternde Ergebnis stammt immerhin von einem ehemaligen Präsidenten der Europäischen Kommisson für Menschenrechte (EKMR). Ein langjähriger Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zählt den Hinweis auf den ungeklärten Charakter des Art 13 zu den Gemeinplätzen der einschlägigen Literatur2)2) Matscher, Zur Funktion und Tragweite der Bestimmung des Art 13 EMRK, in: FS Seidl-Hohenveldern (1988) 315 ff (315)..

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