HVG § 1 Abs 1 lit i idF WehrrechtsänderungsG BGBl 1983/577
Durch die Wendung „mit der Zurücklegung des Weges verbundene Gefahren“ sind solche Gefahren ausgeschlossen, die objektiv nicht mit der Zurücklegung des Weges verbunden sind.
HVG § 1 Abs 1 lit i idF WehrrechtsänderungsG BGBl 1983/577
Durch die Wendung „mit der Zurücklegung des Weges verbundene Gefahren“ sind solche Gefahren ausgeschlossen, die objektiv nicht mit der Zurücklegung des Weges verbunden sind.