StGB § 12, StGB § 15, StGB § 16, SGG § 12
Die Auftragserteilung zu einer Tat ist auch dann eine Bestimmung iS des § 12, 2. Fall StGB, wenn sich der Beauftragte vorher selbst zur Begehung der Tat anbietet, diese aber ohne Auftrag nicht oder jedenfalls nicht so, wie im Angebot vorgesehen, verüben würde.