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Zulässigkeit der Befristung von Mietverträgen bezüglich Wohnungseigentum gilt auch für Stockwerkseigentum

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 724 Heft 11 v. 1.11.1992

MRG § 29 Abs 1 Z 3 lit b

Zeitmietverträge mit ursprünglicher oder verlängerter Vertragsdauer von höchstens fünf Jahren (nunmehr zehn Jahren) iSd § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG erfassen sämtliche Eigentumswohnungen unabhängig vom Baualter.

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