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Haftung des Halters einer Autobahn bei Wildunfällen – Grobe Fahrlässigkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 648 Heft 10 v. 1.10.1992

ABGB § 1319a

Das Wort „Zustand“ iSd § 1319a ABGB bedeutet, daß nicht nur für den Weg selbst ieS, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet werden solle. Dazu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Wildunfällen.

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