ABGB § 1319a
Das Wort „Zustand“ iSd § 1319a ABGB bedeutet, daß nicht nur für den Weg selbst ieS, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet werden solle. Dazu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Wildunfällen.