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Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Dr. Andreas RiedlerJBl 1992, 625 Heft 10 v. 1.10.1992

III. Veräußerung einer Vermögensquote

Aus den Materialien141)141)JAB 78 BlgHH 21. Sess 1912, 423. ergibt sich eindeutig, daß auch die quotenmäßige Vermögensübernahme von § 1409 erfaßt werden soll. Wie groß die übernommene Quote aber sein muß, um die Erwerberhaftung auszulösen, läßt sich diesen nicht expressis verbis entnehmen. Im JAB142)142)78 BlgHH 21. Sess 1912, 423. wird lediglich darauf hingewiesen, daß „es sich aber immer um Veräußerung eines ‚erheblichen Vermögenskomplexes‘ als Ganzes“ handeln muß. Daraus ergibt sich: Eine quotenmäßige Übernahme des Veräußerervermögens fällt unter § 1409, wenn das Verhältnis des Wertes der übernommenen Aktiven zu den verbleibenden derart ist, daß die restlichen Vermögenswerte unerheblich sind143)143) Schwarz, Erwerberhaftung und Grenzwert des Erwerbes, JBl 1967, 113, 120. IdS auch offenbar Wellacher, Schuldenhaftung 41; derselbe, Die Schuldenhaftung des Übernehmers beim Übergange von Vermögen und Unternehmungen, ÖJZ 1950, 293, 465, der von „wesentlichen Teilübergängen“ spricht..

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