ABGB § 870, ABGB § 872, ABGB § 874, ABGB § 875
Eine Person, die maßgeblich auf der Seite des Vertragspartners am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist kein Dritter iSd § 875 ABGB. Der Verkäufer muß
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ABGB § 870, ABGB § 872, ABGB § 874, ABGB § 875
Eine Person, die maßgeblich auf der Seite des Vertragspartners am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist kein Dritter iSd § 875 ABGB. Der Verkäufer muß
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