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Vertragsanpassung bei Täuschung – relative Berechnungsmethode

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 584 Heft 9 v. 1.9.1991

ABGB § 870, ABGB § 872, ABGB § 874, ABGB § 875

Eine Person, die maßgeblich auf der Seite des Vertragspartners am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist kein Dritter iSd § 875 ABGB. Der Verkäufer muß

Seite 584


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