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Verfahrenshilfe und Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Michael GruberJBl 1991, 564 Heft 9 v. 1.9.1991

Der folgende Beitrag untersucht die Frage, ob ein Antrag des Versicherungsnehmers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG ausreicht. Die neuere Rsp des BGH gibt Anlaß, dieses Problem für die österr Rechtslage zu überdenken – zumal einschlägige Entscheidungen des OGH bis jetzt nicht bekannt sind und sich zeigen wird, daß im Prozeßrecht die österr wesentlich von der deutschen Rechtslage abweicht. Es handelt sich um eines jener Beispiele im Versicherungsrecht, wo zwar das öVersVG dem dVersVG entspricht1)1)In § 12 Abs 3 VersVG bis auf ein Dativ-e: „Ablauf“ statt „Ablaufe“ (§ 12 Abs 3 S 2 VersVG)., die Rechtslage in anderen, eng mit dem Versicherungsrecht zusammenspielenden Rechtsbereichen (hier: Zivilprozeßrecht) aber entscheidend abweicht. In der Literatur ist das Problem, welche prozessualen Schritte des Versicherungsnehmers die Klagefrist wahren, wenig behandelt, den Schwerpunkt der bisherigen Diskussion bildet bekanntlich das Problem der Ablehnungserklärung des Versicherers.

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