D. Auswirkungen von Art 6 MRK außerhalb des Anfechtungsrechts
Die E des OGH hat weitreichende Konsequenzen. Sie macht deutlich, daß individuelle Staatsakte „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ iSv Art 6 MRK idR nur dann negativ beeinflussen können, wenn die potentiell Betroffenen an der Entstehung des Staatsaktes in einem fairen Verfahren beteiligt waren. Ausnahmen von diesem Grundsatz, insb volle Tatbestandswirkungen, stehen im Verdacht der Verfassungswidrigkeit und sind daher eigens zu rechtfertigen.