ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, ABGB § 1299, ABGB § 1300
Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen.