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Dauerdelikt und Dauerstraftat am Beispiel der Begehungsformen der Hehlerei

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Diethelm KienapfelJBl 1991, 435 Heft 7 v. 1.7.1991

I. Bisherige Rechtsprechung

Es gibt gute Günde dafür, das in § 8 OGHG vorgesehene Instrument eines verstärkten Senats nur sehr selektiv und maßhaltend einzusetzen. Selten gab es aber bessere, einen solchen Senat in einer causa zu aktivieren, welche der höchstrichterlichen Rsp zur Hehlerei eine unerwartete Wende iS einer bisher nur von einigen unverdrossenen Mahnern befürworteten, inzwischen aber auch von der Generalprokuratur energisch betriebenen Strafbarkeitsreduktion verleiht. Den unmittelbaren Anlaß dazu bietet ein ziemlich unscheinbarer Fall, der im Hinblick auf § 165 StGB eher im Randbereich der Gesamtproblematik angesiedelt zu sein scheint und dessen sachverhaltsmäßige Konturen zudem blaß und unscharf bleiben. Auch das Verjährungsproblem bildet nicht den Schwerpunkt der urteilsmäßigen Erörterungen, sondern ist nur der formale Aufhänger für eine einschneidende Richtungsänderung der überkommenen Judikatur, die ersichtlich darauf abzielt, daß so zentrale Sachverhalte wie der 1984 vom OGH entschiedene Schlagzeug-Fall in Hinkunft nicht mit einer Verurteilung enden, sondern mangels Tatbestands überhaupt nicht mehr zur Anklage führen.

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