ASGG § 65, ASGG § 67, ASVG § 99
Der Versicherte kann nur gegen die Nichterledigung seines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung, nicht aber gegen die Ab- oder Zurückweisung bzw Nichterledigung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Antrages auf „Aberkennung“ einer bescheidmäßig zugesprochenen Leistung Säumnisklage erheben.