ABGB § 294
Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine – entweder zur Zerstörung oder erheblichen Beschädigung führende oder mit beträchtlichen Kosten verbundene – unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden können, dann liegen unselbständige Bestandteile vor; technische Untrennbarkeit ist nicht erforderlich.