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Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 376 Heft 6 v. 1.6.1991

ABGB § 294

Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine – entweder zur Zerstörung oder erheblichen Beschädigung führende oder mit beträchtlichen Kosten verbundene – unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden können, dann liegen unselbständige Bestandteile vor; technische Untrennbarkeit ist nicht erforderlich.

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