EheG § 98
Auch Kreditverbindlichkeiten, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt und Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hat (hier auch Abweisung eines Konkursantrages mangels Deckung), sind von der Regelung des § 98 Abs 1 EheG erfaßt.