ABGB § 601, ABGB § 956
Bei der Testamentsauslegung sind zwar sowohl mündliche Äußerungen als auch im Testament nicht bezogene Schriftstücke zu beachten, die Auslegung muß jedoch im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden.
Enthält ein Testament ausdrücklich nur die Erbeinsetzung einer Person und liegt im Verlassenschaftsverfahren eine rechtsgültige Erbverzichtserklärung einer anderen Person vor, so kann auch im Wege der Testamentsauslegung diese andere Person nicht als Begünstigter des Testaments angesehen werden.