StPO § 79 Abs 1, StPO § 80 Abs 1, StPO § 460, ZustG § 9 Abs 1
Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. Daran hat das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert.
OGH, 15.05.1990, 15 Os 21/90