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Zustellung von Strafverfügungen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 199 Heft 3 v. 1.3.1991

StPO § 79 Abs 1, StPO § 80 Abs 1, StPO § 460, ZustG § 9 Abs 1

Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. Daran hat das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert.

OGH, 15.05.1990, 15 Os 21/90

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