ABGB § 1346 Abs 2, DevG § 14 Abs 1
Aus der schriftlichen Bürgschaftserklärung müssen nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der gesicherten Schuld), sondern aus der Urkunde selbst muß der rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen.