AHG § 1, StPO § 175 Abs 1 Z 4
Das Unterlassen der Anordnung der Verwahrungshaft nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO (Ausführungsgefahr) kann den Bund zu Schadenersatz verpflichten, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.