ASVG § 258 Abs 4, ABGB § 883, ABGB § 914
Die vertragliche Unterhaltsverpflichtung iSd § 258 Abs 4 3. Fall ASVG ist ein zweiseitiges, nicht formbedürftiges Rechtsgeschäft. Die Unterhaltsleistung muß aber bestimmbar sein.
Die Unterhaltsleistung kann auch in der Form erfolgen, daß der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Berechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken.