GBG § 22, GBG § 23, GBG § 53
Durch die rechtskräftige Einantwortung wird der Erbe einer Liegenschaft außerbücherlicher Eigentümer. Diesem kommt das Recht auf Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung gem § 53 GBG zu (anders die bisherige Rsp der Untergerichte). Wer allerdings nicht durch Einantwortung Eigentum erwirbt, sondern bloß vom Nachlaß oder vom Erben erwirbt, kann um die Rangordnungsanmerkung nicht ansuchen.