I. Rechtspolitischer Zweck und Intentionen des Gesetzgebers bei der Einführung des Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG
Der österr Gesetzgeber hat im Rahmen der „Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989“1), die wegen ihres einschneidenden, reformatorischen Charakters im zivilgerichtlichen Verfahren – neben einer