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Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG – eine Maßnahme zur Beschleunigung des Gerichtsverfahrens?

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Norbert A. SchoiblJBl 1991, 14 Heft 1 v. 1.1.1991

I. Rechtspolitischer Zweck und Intentionen des Gesetzgebers bei der Einführung des Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG

Der österr Gesetzgeber hat im Rahmen der „Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989“1)1)BG vom 29.6.1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 – WGN 1989), BGBl 1989/343; ergänzt durch das BG vom 13.12.1989, mit dem Bestimmungen über den Revisionsrekurs in besonderen außerstreitigen Verfahren geändert werden (Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz – RRAG), BGBl 1989/654. An wichtigster Literatur zur WGN 1989 s nur Ballon, Ergänzungsheft 1989 zu Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht – Streitiges Verfahren2 (1989); Mayr, Die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 (1989); Rechberger–Simotta, Die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989. Einführung in die Änderungen der Zivilprozeßgesetze. Zugleich Ergänzungsband 1989 zu Zivilprozeßrecht3 (1989), jeweils mwN; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff; Schalich, „Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989“ aus der Sicht des Zivilrichters, WR Sonderbeilage 23/1990; Steininger, Die Problematik der neuen „nichtbindenden Unzulässigkeit“ der Anrufung des Höchstgerichts (§ 500 Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3 Satz 2 iVm § 526 Abs 3 ZPO), RZ 1989, 236 ff und 258 ff und umfassend jüngst Fasching, Zivilprozeßrecht2 (1990)., die wegen ihres einschneidenden, reformatorischen Charakters im zivilgerichtlichen Verfahren – neben einer

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