StGB § 159, KO § 69 Abs 2
Während der Inanspruchnahme der in § 69 Abs 2 KO eingeräumten 60tägigen Frist für Sanierungsversuche ist dem Gemeinschuldner nicht nur die Nichteinleitung eines Insolvenzverfahrens nicht vorzuwerfen, sondern auch die Abwicklung der zur Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens erforderlichen Geschäfte erlaubt.