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Fahrlässige Krida und § 69 Abs 2 KO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 807 Heft 12 v. 1.12.1991

StGB § 159, KO § 69 Abs 2

Während der Inanspruchnahme der in § 69 Abs 2 KO eingeräumten 60tägigen Frist für Sanierungsversuche ist dem Gemeinschuldner nicht nur die Nichteinleitung eines Insolvenzverfahrens nicht vorzuwerfen, sondern auch die Abwicklung der zur Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens erforderlichen Geschäfte erlaubt.

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