KO § 39, ABGB § 428, HGB § 383
Der Anfechtungsgegner haftet gem § 39 Abs 2 KO als unredlicher Besitzer für jeden Schaden, der ohne seinen Besitz nicht eingetreten wäre, wobei zur Wertberechnung auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung abzustellen ist.