ABGB § 778
Allein durch das Inkrafttreten des UeKindG (BGBl 1970/342) wurden vor diesem Zeitpunkt errichtete letztwillige Verfügungen der Väter (vor diesem Zeitpunkt geborener) ue Kinder nicht berührt.
Legt man § 778 Fall 2 ABGB Bedeutung im irrtumsrechtlichen Sinne bei, so ergibt sich sein Zweck derart, daß Personen berücksichtigt werden sollten, die der Erblasser zumindest bei ihrer Geburt oder willentlichen Akten, die die Personen ehelichen Kindern gleichstellten, als Noterben in seine Erwägungen miteinbeziehen hätte können. Das ist bei Personen, die die Noterbeneigenschaft erst später durch einen gesetzgeberischen Akt erlangt haben, nicht der Fall.