ABGB § 372, ABGB § 373, ABGB § 374
Gegen einen Eingriff in sein Bestandrecht kann sich der Bestandnehmer unter der Voraussetzung des Rechtsbesitzes am Bestandgegenstand gegen jeden Dritten erfolgreich wehren, der kein besseres oder zumindest gleichwertiges Recht nachweist. Einen solchen Rechtsbesitz erwirbt auch der Pächter eines Jagdrechtes als einer unkörperlichen Sache sowie der bloß Abschußberechtigte.