ABGB § 356, ABGB § 358, ABGB § 364, ABGB § 831, Hofdekret JGS Nr 2234/1826
Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sache jedermann frei. Wer ein gesetzliches Erwerbshindernis behauptet, ist dafür beweispflichtig.