StGB § 6, StGB § 80, StGB § 88
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Pistengerät auf einer für den Schibetrieb geöffneten Piste eine atypische Gefahrenquelle darstellt, macht es keinen rechtserheblichen Unterschied, ob der Einsatz Präparierungs- oder anderen herkömmlichen Nutzungszwecken derartiger Arbeitsfahrzeuge (wie hier dem Transport von schirennsportlichen Utensilien) dient.