ABGB § 1319a
Die in der Interessensneutralität des Wegehalters begründete Haftungseinschränkung ist nicht unsachlich und mit der Verfassung in Einklang; sie führt zur Haftungsfreiheit, wenn nicht ein objektiv schwerer Verstoß gegen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt vorliegt, der auch subjektiv schwer anzulasten ist.