ABGB § 863, ABGB § 1175, ABGB § 1176, ABGB § 1177
Eine GesbR kann auch konkludent geschlossen werden. An den gemeinschaftlich verfolgten Zweck sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Es reicht aus, wenn die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert werden soll.