EheG § 98, AußStrG § 229, AußStrG § 236
Ein Antrag nach § 98 EheG unterliegt den besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 229 bis 236 AußStrG.
§ 98 EheG bezieht sich nicht nur auf „Kreditverbindlichkeiten“ im eigentlichen Sinne, sondern auf Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist.