ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295
Die wissentliche Beteiligung an der Vereitelung der Vertragserfüllung macht schadenersatzpflichtig.
Auf den Fall, daß jemand bewußt zur Vereitelung der Vertragserfüllung (eines Bestandvertrages des Veräußerers) den Eigentumsübergang herbeiführt, sind die von Lehre und Rechtsprechung zum Doppelverkauf entwickelten Grundsätze anzuwenden. Aufgrund der Pflicht zur Naturalrestitution ist der Liegenschaftserwerber so zu stellen, als hätte er selbst den (Bestand-) Vertrag geschlossen oder die Rechte und Pflichten aus dem (Bestand-) Vertrag vom Übergeber der Liegenschaft übernommen.