vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Frustrierte Aufwendungen und Erfüllungsinteresse – echte Garantie

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 585 Heft 9 v. 1.9.1990

ABGB § 880a, ABGB § 918, ABGB § 919, ABGB § 920

Eine echte Garantie zwischen den Vertragspartnern des Grundgeschäftes setzt voraus, daß der garantierte Erfolg weiter geht als die vertragsmäßige Leistung, daß ein Vertragspartner eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!