ABGB § 880a, ABGB § 918, ABGB § 919, ABGB § 920
Eine echte Garantie zwischen den Vertragspartnern des Grundgeschäftes setzt voraus, daß der garantierte Erfolg weiter geht als die vertragsmäßige Leistung, daß ein Vertragspartner eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht.