ABGB § 692, ZPO § 389
Unter Schulden und pflichtgemäße Auslagen iSd § 692 ABGB fallen auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Die Pflichtteilsschuld geht als Passivum den Vermächtnissen vor.
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe ist wie ein sonstiger Noterbe zu behandeln. Auch dem gesetzlichen Erben, der gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter ist, steht daher das Leistungsverweigerungsrecht nach § 692 ABGB zu.